Grundbuchauszug Garmisch-Partenkirchen
Obwohl Garmisch-Partenkirchen etwa 26.800 Einwohner hat, ist es keine Stadt, aber eine von 13 sogenannten leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden sowie ein Oberzentrum in Bayern
Bundesland
Bayern
Regierungsbezirk
Oberbayern
Landkreis
Höhe
708 m ü. NHN
Fläche
205,66 km2
Website
Ortsteile
Anzlesau, Breitenau, Burgrain, Eckbauer, Esterbergalm, Gamshtte, Gamshütte, Griesen, Gschwandt, Hintergraseck, Höfle, Kainzenbad, Kaltenbrunn, Knorrhtte, Knorrhütte, Kochelberg, Meilerhtte, Meilerhütte, Mittergraseck, MnchenerHaus, MünchenerHaus, Oberreintal, Petersbad, Reinthal, RießerseeBahnhof, Schachen, Schlattan, Schwaigwang, Sonnenbichl, StAnton, Streichla, Vordergraseck, Wamberg, Wankhaus, Wettersteinalpe, Wildenau
FAQ
Welche Institutionen oder Ämter sind für die Ausstellung und Verwaltung von Liegenschaftskarten zuständig?
In Deutschland sind in der Regel die Vermessungsämter der jeweiligen Bundesländer für die Ausstellung und Verwaltung von Liegenschaftskarten zuständig. Diese Ämter sind in der Regel dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung oder dem Landesvermessungsamt untergeordnet. In einigen Fällen können auch kommunale Vermessungsämter oder Katasterämter für die Liegenschaftskarten zuständig sein.
Was ist ein aktueller grundbuchauszug?
"Ein aktueller Grundbuchauszug ist eine offizielle Urkunde, die Informationen über ein bestimmtes Grundstück enthält. Der Grundbuchauszug gibt Auskunft über den Eigentümer des Grundstücks, mögliche Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden, sowie über eventuelle Rechte oder Beschränkungen, die auf dem Grundstück lasten können. Ein aktueller Grundbuchauszug wird in der Regel bei Immobilientransaktionen oder anderen rechtlichen Angelegenheiten benötigt, um den aktuellen Stand des Grundstücksrechts nachzuweisen."
Wer kann Grundbuchauszug beantragen?
Grundsätzlich kann jeder einen Grundbuchauszug beantragen. Dies umfasst sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine. In der Regel wird der Antragsteller jedoch ein berechtigtes Interesse an dem Grundbuchauszug nachweisen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn man als Eigentümer eines Grundstücks Informationen über Belastungen oder Rechte Dritter einholen möchte.