Grundbuchauszug Niederaichbach
Niederaichbach (bairisch: Oabo) ist eine Gemeinde im niederbayerischen Landkreis Landshut.
Bundesland
Bayern
Regierungsbezirk
Niederbayern
Landkreis
Höhe
376 m ü. NHN
Fläche
34,06 km2
Website
Ortsteile
Aumhle, Aumühle, Bergham, Bergsdorf, Dirnau, Egl, Eisgrub, Entenau, Froschgrub, Goldern, Grub, Haag, Höhenberg, Hörglkofen, Impenbach, Klang, Kollersöd, Neudeck, Paring, Pöffelkofen, Reichersdorf, Reithof, Schaumburg, Schlegelberg, Schönau, Sterneck, Thalham, Wimm, Wolfsbach, Wolfstein, Wolfsteinerau, Zaitzkofen
FAQ
Welche Institutionen oder Ämter sind für die Ausstellung und Verwaltung von Liegenschaftskarten zuständig?
In Deutschland sind in der Regel die Vermessungsämter der jeweiligen Bundesländer für die Ausstellung und Verwaltung von Liegenschaftskarten zuständig. Diese Ämter sind in der Regel dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung oder dem Landesvermessungsamt untergeordnet. In einigen Fällen können auch kommunale Vermessungsämter oder Katasterämter für die Liegenschaftskarten zuständig sein.
Welche Bedeutung hat die Liegenschaftskarte für Bauvorhaben und Baugenehmigungen?
Die Liegenschaftskarte ist eine wichtige Grundlage für Bauvorhaben und Baugenehmigungen. Sie enthält Informationen über die Lage, Größe und Nutzung von Grundstücken sowie über vorhandene Gebäude und Infrastrukturen.
Für Bauvorhaben ist die Liegenschaftskarte relevant, um die genaue Lage des geplanten Bauprojekts zu bestimmen und um festzustellen, ob das Grundstück für das Vorhaben geeignet ist. Sie gibt Auskunft über mögliche Einschränkungen, wie zum Beispiel Bebauungspläne, Denkmalschutzbestimmungen oder Umweltauflagen, die bei der Planung und Umsetzung des Bauvorhabens berücksichtigt werden müssen.
Für Baugenehmigungen ist die Liegenschaftskarte ebenfalls von großer Bedeutung. Sie dient als
Wer kann Grundbuchauszug beantragen?
Grundsätzlich kann jeder einen Grundbuchauszug beantragen. Dies umfasst sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine. In der Regel wird der Antragsteller jedoch ein berechtigtes Interesse an dem Grundbuchauszug nachweisen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn man als Eigentümer eines Grundstücks Informationen über Belastungen oder Rechte Dritter einholen möchte.