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Baulast / Baulastenverzeichnis

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Warum ein Grundbuchauszug oft nicht ausreicht?
Da sich eine Baulast wertmindernd aber auch wertsteigernd auf ein Grundstück auswirkt, sollte eine Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis immer zu den notwendigen Dokumenten einer Immobilie gehören!

Für das belastete Grundstück kann eine Baulast eine Beschränkungen bedeuten die den wirtschaftlichen Wert des Grundstückes daher erheblich beeinträchtigen kann.

In den Bundesländern Bayern und Brandenburg (ab 1994) gibt es keine Baulasten und kein Baulastenverzeichnis. Die entsprechenden Verpflichtungen werden dort als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
In allen anderen Budesländern benötigen Sie ein Abschrft aus dem Baulastenverzeichnis um wertmindernde Eintragungen auszuschließen.
Ansonsten kann die Überraschung groß sein, falls ene unbekannte Baulast eingetragen ist.

Mit dem Eintrag einer Baulast im Baulastenverzeichnis  übernimmt der Eigentümer freiwillig für das belastete Grundstück eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung. Obwohl die Baulast freiwillig begründet wurde, kann sie in der Regel nicht vom Eigentümer einseitig widerrufen und aufgehoben werden. Nur die Baubehörde kann auf eine  durch Verzicht  wieder aufgehoben werden.

Was ist das Baulastenverzeichnis?

Im Baulastenverzeichnis sind sogenannte „Baulasten“ für Grundstücke und Immobilien eingetragen. Eine Baulast ist sind Verpflichtungen des Eigentümers eines Grundstückes, wie zum Beispiel:

  • Einräumung einer Bebauungmöglichkeit im Grenzabstandsbereich
  • Stellplatz- und Freiflächenbaulasten
  • Fluchtwege , Feuerwehrzufahrten
  • Zuwegungen
  • Aufstellungsorte für Mülltonnen
  • Stellplatzpflichtbaulast
    Die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen nachzuweisen
  • Vereinigungsbaulast
    Die Verpflichtung, zwei verschiedene Grundstücke baurechtlich als Einheit behandeln zu lassen, z.B. um auf diese Weise die Errichtung eines einheitlichen Gebäudes auf der gemeinsamen Fläche beider Grundstücke zu ermöglichen.
  • Abstandsflächenbaulast
    Die Verpflichtung, bestimmte Flächen eines Grundstücks nicht mit abstandflächenrelevanten Gebäuden zu bebauen und nicht für eigene Abstandflächen in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise den Nachweis der Abstandsflächen eines fremden Gebäudes zu ermöglichen.
  • Erschließungsbaulast
    Die Verpflichtung, die Nutzung einer näher bezeichneten Fläche als Zugang, Zufahrt und/oder für die Durchführung von Leitungen zu dulden.
  • Kinderspielflächen-Baulast
  • Standsicherheits-Baulast
  • Rückbauverpflichtungen

In den Bundesländern Bayern und Brandenburg (ab 1994) gibt es keine Baulasten und kein Baulastenverzeichnis. Die entsprechenden Verpflichtungen werden dort als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.